Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 4 Ruhen der Leistungen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 2
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Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen
1.
während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,
2.
während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,
3.
während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.